24h Pikettdienst

Bei Netzstörungen steht Ihnen unser Pikettdienst unter 033 856 25 26 zur Verfügung.

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GENERALVERSAMMLUNG 2023

ORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG 2023

Gerne begrüssen wir Sie an unserer ordentlichen Generalversammlung am 12. April 2023 im Gemeindesaal Hohsteg. Wir empfangen Sie ab 19:00 Uhr, die Versammlung wird um 19:40 Uhr beginnen. Im Anschluss an die Versammlung offerieren wir Ihnen einen Apéro riche.

WICHTIG: Es ist notwendig, dass Sie sich für die Generalversammlung der EWL Genossenschaft anmelden. Bitte melden Sie sich mit nebenstehendem Formular an. Für die überweisung der Genossenschaftskapital-Verzinsung geben Sie uns bitte auch Ihre Bankverbindung (IBAN) an.

Sie haben Zugriff auf den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung 2022 sowie das Kurzprotokoll der Generalversammlung im Jahr 2022. Sie benötigen kein Login für den Zugriff.

Anmeldung zur Generalversammlung 2023

Traktanden

  1. Protokoll der Generalversammlung 2022
    Der VR beantragt das Protokoll der letzten Generalversammlung zu genehmigen.
  2. Geschäftsbericht und Jahresrechnung 2022, Bericht der Revisionsstelle
    Der VR beantragt den Jahresbericht und die Jahresrechnung mit Gewinnverwendung zu genehmigen.
  3. Entlastung des Verwaltungsrates
    Der VR beantragt den Mitgliedern des Verwaltungsrates für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
  4. Verzinsung des Genossenschaftskapitals
    Der VR beantragt das Genossenschaftskapital weiterhin mit 5,5% zu verzinsen.
  5. Wahlen
    Der VR beantragt die Wiederwahl von Hans Peter Feuz, Lauterbrunnen, für eine Amtsperiode von 4 Jahren.
    Der VR beantragt die Wiederwahl der Ernst & Young AG, Bern, für das Geschäftsjahr 2023.

  6. Statutenänderung
    Der VR beantragt die Statutenänderungen zu genehmigen.
  7. Verschiedenes

Statutenänderung (Traktandum 6)

Wir beantragen folgende Statutenänderungen:

Artikel 15

Art. 15 (bisher)

Die Organe der EWL Genossenschaft sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Verwaltungsrat
  • Die Revisionsstelle

Art. 15 (neu)

Die Organe der EWL Genossenschaft sind:

  • Die Generalversammlung / Urabstimmung
  • Der Verwaltungsrat
  • Die Revisionsstelle

Artikel 16

Art. 16 (bisher)

Die Generalversammlung findet ordentlicherweise einmal im Jahr am Sitz der Genossenschaft oder an einem anderen vom Verwaltungsrat bestimmten Ort statt. Ausserordentliche Generalversammlungen finden in den im OR (Art. 881, Abs. 2 / Art. 903, Abs. 3 / Art. 905, Abs. 2) genannten Fällen statt.

Art. 16 (neu)

Die Befugnisse der Generalversammlung werden ordentlicherweise durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung, OR 880) ausgeübt. Die Genossenschafter erhalten für die schriftliche Stimmabgabe eine Frist von mindestens 20 Tagen ab Erhalt der Unterlagen.

Ausserordentliche Urabstimmungen werden einberufen:

  • sooft es der Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle als erforderlich erachten;
  • wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt;
  • in den anderen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

Artikel 17

Art. 17 (bisher)

Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die Genossenschafter (letzte bekannte Adresse), unter Bekanntgabe der anstehenden Geschäfte (Traktanden) und der Anträge des Verwaltungsrats; bei ordentlichen Generalversammlungen bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung; bei ausserordentlichen Generalversammlungen bis spätestens 5 Tage vor der Versammlung.

Art. 17 (neu)

Anstatt einer Urabstimmung oder einer ausserordentlichen Urabstimmung wird eine Generalversammlung oder ausserordentliche Generalversammlung einberufen:

  • wenn der Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle dies verlangen;
  • wenn ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt.

Die Einladung erfolgt schriftlich an die Genossenschafter (letzte bekannte Adresse), unter Bekanntgabe der anstehenden Geschäfte (Traktanden) und der Anträge des Verwaltungsrats; bei ordentlichen Generalversammlungen bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung; bei ausserordentlichen Generalversammlungen bis spätestens 5 Tage vor der Versammlung.